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Haushaltshelfer Niederrhein – Daheim gut versorgt

Kapitel 8 von 9

Zeitplan der Pflegereform: Was wann gilt

Vom Zukunftspakt Pflege bis zum geplanten Inkrafttreten am 1. Januar 2027: alle Termine, was schon gilt und was noch Entwurf ist.

Stand 12. Oktober 2026 · Entwurf, noch nicht beschlossen · 3 Min. Lesezeit

Kurz gesagt – in einfacher Sprache

Der Entwurf ist beschlossen, das Gesetz noch nicht – entschieden wird im November und Dezember.

Am 30. September 2026 hat die Regierung den Entwurf beschlossen. Bundestag und Bundesrat beraten bis Mitte Dezember. Erst danach ist klar, was ab 1. Januar 2027 wirklich gilt. Für Sie heißt das: Bis dahin gilt alles wie heute – und wir melden uns, sobald etwas feststeht.

Bei der Pflegereform laufen drei Dinge durcheinander, die man auseinanderhalten sollte: Was bereits beschlossen ist und gilt, was als Entwurf im Verfahren steckt, und was nur geplant ist. Diese Seite ordnet die Termine.

Beschlossen und in Kraft

  • 1. Januar 2025: Alle Leistungsbeträge der Pflegeversicherung steigen um 4,5 %. Diese Beträge gelten 2026 unverändert.
  • 1. Juli 2025: Verhinderungs- und Kurzzeitpflege bekommen einen gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 €, die Wartezeit entfällt.
  • 1. Januar 2026: Das Pflegekompetenzgesetz tritt in Kraft. Für Familien bringt es den Anspruch auf Präventionsberatung, weniger Pflicht-Beratungsbesuche beim Pflegegeld und eine kürzere Frist für Belege der Verhinderungspflege.
  • 1. Januar 2027: Die bundeseinheitliche Ausbildung zur Pflegefachassistenz startet. Das betrifft den Beruf, nicht Ihre Leistungen.

Der Weg des Entwurfs

DatumSchrittStatus
11. Dezember 2025Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Zukunftspakt Pflege“ legt Ergebnisse vorerledigt
Juni 2026Referentenentwurf, Verbändeanhörung mit nur drei Werktagen Fristerledigt
30. September 2026Kabinettsbeschluss „Gesetz zur Neuordnung der Pflegeversicherung“erledigt
6. November 2026Erste Lesung im Bundestaggeplant
11. und 25. November 2026Anhörungen im Ausschussgeplant
30. November 2026Bundesrat, erster Durchganggeplant
11. Dezember 2026Zweite und dritte Lesung im Bundestaggeplant
18. Dezember 2026Bundesrat, zweiter Durchganggeplant
1. Januar 2027Inkrafttreten laut Entwurfoffen
1. Januar 2028 und 2029Weitere Teile (Notdienst, Pflegebegleitung, Beitragszuschlag Ehepartner)offen

Die Termine ab November stammen aus der Chronik der AOK (Stand 7. Oktober 2026) und sind nicht amtlich. Der Zeitplan ist eng: Zwischen erster Lesung und Verkündung liegen nur sieben Wochen. Verschiebt sich ein Schritt, verschiebt sich auch das Inkrafttreten.

Was 2027 bei den Beiträgen geplant ist

  • Beitragsbemessungsgrenze steigt von 5.812,50 € auf 6.375 € im Monat.
  • Kinderlose zahlen 0,9 statt 0,6 Punkte Zuschlag.
  • Minijobs werden mit 3,6 % beitragspflichtig.
  • Ab 2028: Zuschlag von 0,52 % für beitragsfrei mitversicherte Ehe- und Lebenspartner, mit Ausnahmen, etwa wer ein Kind unter zwölf betreut oder einen Angehörigen ab Pflegegrad 2 mindestens zehn Stunden pro Woche pflegt.

Wie wir damit umgehen

Wir rechnen Ihre Stunden immer nach dem Recht, das gerade gilt – nie nach Entwürfen. Vor jedem Jahreswechsel bekommen alle Kundinnen und Kunden von uns eine Übersicht, was sich ändert. Diesen Ratgeber aktualisieren wir nach jedem Schritt im Bundestag und Bundesrat; das Datum steht oben auf jeder Seite.

Was das für Sie heißt: Bis Silvester 2026 ändert sich nichts. Alles, was dieser Ratgeber als „Entwurf“ bezeichnet, kann im Dezember noch anders ausgehen. Wer sich absichern will, nutzt 2026 die heutigen Regeln vollständig aus.

Wir halten Sie auf dem Laufenden. Dieses Kapitel aktualisieren wir nach jedem Schritt im Bundestag und Bundesrat – nächster Termin: 6. November 2026, Erste Lesung im Bundestag. Unsere Kundinnen und Kunden bekommen vor dem Jahreswechsel eine persönliche Übersicht, was sich für ihre Stunden ändert.

Kurz beantwortet

Fragen zu: Zeitplan der Pflegereform: Was wann gilt.

Kann sich der Entwurf noch ändern?
Ja. Bundestag und Bundesrat können einzelne Punkte verändern, abschwächen oder streichen. Die Länder haben bereits Widerstand angekündigt, Verbände kritisieren die Kürzungen. Wir aktualisieren diesen Ratgeber nach jedem Schritt.
Was gilt, wenn das Gesetz nicht rechtzeitig fertig wird?
Dann gilt das heutige Recht weiter – mit allen Beträgen von 2025 und der nächsten Erhöhung zum 1. Januar 2028. Es gibt keine automatischen Änderungen ohne Gesetz.
Ändert sich 2027 etwas bei den Beiträgen?
Nach dem Entwurf steigt die Beitragsbemessungsgrenze auf 6.375 € im Monat, der Zuschlag für Kinderlose auf 0,9 Punkte, und Minijobs werden beitragspflichtig. Ab 2028 soll ein Zuschlag für beitragsfrei mitversicherte Ehepartner kommen, mit Ausnahmen etwa für Pflegende.
Dieser Ratgeber informiert allgemein und ersetzt keine Pflegeberatung oder Rechtsberatung. Beträge nach geltendem Recht mit Stand 2026; Angaben zum Entwurf nach dem Kabinettsbeschluss vom 30. September 2026.

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