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Haushaltshelfer Niederrhein – Daheim gut versorgt

Kapitel 4 von 9

Umwandlung der Pflegesachleistung entfällt

Bis zu 40 % der Pflegesachleistung für Alltagshilfe – der Entwurf streicht das ab 2027 ohne Übergang. Rechenbeispiel, Folgen und Alternativen.

Stand 12. Oktober 2026 · Entwurf, noch nicht beschlossen · 2 Min. Lesezeit

Kurz gesagt – in einfacher Sprache

Bis zu 40 Prozent der Pflegesachleistung für Alltagshilfe – das soll es ab 2027 nicht mehr geben.

Heute dürfen Familien mit Pflegegrad 2 bis 5 einen Teil der Pflegesachleistung für Alltagshilfe wie unsere nutzen. Der Entwurf streicht das ohne Übergang. Für Sie heißt das: 2026 noch voll ausschöpfen. Ab 2027 lässt sich Alltagshilfe nur noch aus dem Sozialraumbudget, aus eigener Tasche oder über einen zugelassenen Dienst bezahlen – deshalb bereiten wir unsere Zulassung vor.

Die Umwandlung ist der Grund, warum stundenintensive Alltagshilfe heute für viele Familien ohne Zuzahlung möglich ist. Wer die Pflegesachleistung nicht für einen Pflegedienst braucht, darf bis zu 40 % davon für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag nutzen. Das Pflegegeld sinkt dann anteilig, der Entlastungsbetrag kommt obendrauf. Der Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes streicht diesen Anspruch zum 1. Januar 2027.

Rechenbeispiel Pflegegrad 3 – heute

  • Pflegesachleistung 1.497 € × 40 % = 598,80 € im Monat für Alltagshilfe
  • plus Entlastungsbetrag 131 €
  • zusammen 729,80 € – bei uns rund 15 Stunden im Monat ohne Zuzahlung (Einsätze à drei Stunden)
  • Pflegegeld sinkt von 599 € auf 359,40 €, weil die Umwandlung als Sachleistungsbezug zählt

Dasselbe Beispiel nach dem Entwurf (2027)

  • Sozialraumbudget 175 € für ein Alltagsangebot – rund dreieinhalb Stunden
  • Sachleistungsbudget 2.090 € – aber nur für zugelassene Pflege- und Betreuungsdienste
  • Entlastungsbudget (neues Pflegegeld) 890 € – daraus auch Pflegehilfsmittel und selbst organisierte Vertretung

Für das Alltagsangebot, das heute 15 Stunden abrechnen kann, blieben also 175 €. Die Begründung des Entwurfs ist offen: Professionelle Anbieter sollen sich als Betreuungsdienst zulassen lassen und dann aus dem Sachleistungsbudget abrechnen. Der Umwandlungsanspruch könne „daher entfallen“.

Was das für unsere Arbeit bedeutet

Wir bereiten die Zulassung als ambulanter Pflegedienst nach § 72 SGB XI vor. Mit ihr dürfen wir das Sachleistungsbudget abrechnen – und die stundenintensive Hilfe bleibt für Familien bezahlbar. Bis die Zulassung vorliegt, sind wir ein anerkanntes Angebot zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI und rechnen nach dem Recht ab, das gerade gilt. Körperpflege planen wir erst, sobald die Zulassung da ist; als Alltagsangebot dürfen wir sie nicht erbringen.

Was Sie 2026 noch tun können

  1. Umwandlung ausschöpfen. Wer sie noch nicht nutzt, kann sie für 2026 rückwirkend geltend machen – mit unseren Rechnungen als Beleg.
  2. Stunden nicht aufschieben. Jede Stunde, die 2026 über die Umwandlung läuft, ist sicher finanziert.
  3. 2027 vorbereiten. Wir melden uns bei allen Kundinnen und Kunden mit Umwandlung rechtzeitig vor dem Jahreswechsel und rechnen durch, wie es weitergeht – mit Zulassung, Sozialraumbudget oder privatem Anteil.

Was das für Sie heißt: Nutzen Sie 2026 die vollen 40 %. Wir rechnen Ihnen vor dem ersten Einsatz aus, wie viele Stunden drin sind, und sagen Ihnen vor dem Jahreswechsel, was 2027 gilt.

Wir halten Sie auf dem Laufenden. Dieses Kapitel aktualisieren wir nach jedem Schritt im Bundestag und Bundesrat – nächster Termin: 6. November 2026, Erste Lesung im Bundestag. Unsere Kundinnen und Kunden bekommen vor dem Jahreswechsel eine persönliche Übersicht, was sich für ihre Stunden ändert.

Kurz beantwortet

Fragen zu: Umwandlung der Pflegesachleistung entfällt.

Gibt es eine Übergangsregel für laufende Umwandlungen?
Im Kabinettsentwurf haben wir keine gefunden. Nach dem Entwurf endet der Umwandlungsanspruch mit dem 31. Dezember 2026. Wir aktualisieren diese Seite, sobald der Bundestag etwas anderes beschließt.
Kann ich die Stunden dann über das Sachleistungsbudget bezahlen?
Nur bei einem zugelassenen Pflege- oder Betreuungsdienst. Wir bereiten unsere Zulassung als ambulanter Pflegedienst nach § 72 SGB XI vor; bis sie vorliegt, sind wir ein anerkanntes Angebot zur Unterstützung im Alltag.
Was ist 2026 noch sicher?
Bis zum 31. Dezember 2026 gilt die Umwandlung unverändert: bis zu 40 % der Sachleistung für anerkannte Alltagshilfe, das Pflegegeld sinkt anteilig. Wer sie noch nicht nutzt, kann sie rückwirkend für das laufende Jahr geltend machen – Belege genügen.
Dieser Ratgeber informiert allgemein und ersetzt keine Pflegeberatung oder Rechtsberatung. Beträge nach geltendem Recht mit Stand 2026; Angaben zum Entwurf nach dem Kabinettsbeschluss vom 30. September 2026.

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